Die EU-Kommission beziffert die Verringerung des ursprünglichen CSRD-Anwendungsbereichs durch die Omnibus-I-Richtlinie auf rund 85 Prozent. Diese Zahl ist für viele mittelständische Unternehmen ein wichtiges Signal: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD trifft künftig einen deutlich kleineren Kreis als zunächst vorgesehen.

Neue Schwellenwerte ab dem Geschäftsjahr 2027

Nach Richtlinie (EU) 2026/470 sind ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, grundsätzlich Unternehmen berichtspflichtig, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und zugleich mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz erzielen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Unternehmen sollten daher nicht allein auf die Beschäftigtenzahl schauen, sondern beide Kriterien anhand ihrer aktuellen Unternehmensdaten prüfen.

Für Unternehmen, die nach der früheren Regelung ab dem Geschäftsjahr 2025 hätten berichten müssen, wurde die Anwendung um zwei Jahre verschoben. Sie fallen ab Geschäftsjahren ab 1. Januar 2027 nur dann in den Anwendungsbereich, wenn sie die neuen Schwellenwerte erfüllen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr wäre ein erster Bericht dann im Jahr 2028 zu veröffentlichen.

Was die Statistik für den Mittelstand bedeutet

Die Reduktion um rund 85 Prozent bedeutet nicht, dass Nachhaltigkeitsdaten für nicht berichtspflichtige Unternehmen an Bedeutung verlieren. Geschäftspartner können weiterhin Informationen für ihre Lieferketten, Finanzierungen oder eigene Berichterstattung anfragen. Für Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten ist zwar ein künftiger Schutz vor übermäßigen Datenabfragen vorgesehen. Der zugehörige freiwillige EU-Standard war am 7. September 2026 jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht und damit noch nicht rechtswirksam.

Der von der Kommission empfohlene VSME-Standard bleibt freiwillig und ersetzt keine gesetzliche CSRD-Berichtspflicht. Er kann aber als strukturierter Rahmen dienen, wenn Kunden, Banken oder andere Geschäftspartner Nachhaltigkeitsinformationen verlangen. Entscheidend ist, Datenerhebungen am tatsächlichen Informationsbedarf auszurichten und keine vermeintlich verbindlichen künftigen Vorgaben vorwegzunehmen.

Deutsche Rechtslage weiter beobachten

In Deutschland war die CSRD bis zum Stichtag noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Der Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz liegt dem Bundestag vor, ein abgeschlossenes Verfahren war jedoch nicht ersichtlich. Besonders bereits nach bisherigem Recht erfasste Unternehmen sollten die nationale Entwicklung deshalb eng verfolgen. Für alle anderen empfiehlt sich eine dokumentierte Schwellenwertprüfung sowie ein pragmatischer Umgang mit Nachhaltigkeitsdaten in der Wertschöpfungskette.